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Haus zum Verkauf, 55118 Rheinland-Pfalz - Mainz | Mapio.net
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Haus zum Verkauf 1.390.000
55118 Rheinland-Pfalz - Mainz
bisheriger Preis 1.420.000


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Im exklusiven Alleinauftrag bieten wir Ihnen die nachfolgend näher beschriebene Immobilie zum Kauf an.

Voll vermietetes Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten in zentraler Innenstadtlage von Mainz. Ideal für Kapitalanleger und Bestandshalter!

NKM p.a. € 44.200,-
Faktor 32
Kaufpreis/m² € 3.807,-

Das vorliegende Exposé soll dazu dienen, Ihnen eine Übersicht über die wesentlichen Rahmendaten des Objektes zu geben. Weitere Objektunterlagen wie Grundrisspläne, Grundbuchauszug, Mietverträge etc. können wir Ihnen selbstverständlich kurzfristig zur Verfügung stellen.

Dieses Angebot unterbreiten wir Ihnen auf der Basis unserer als Anlage beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unser Angebot wurde von uns aufgrund von Angaben und Unterlagen Dritter - insbesondere des Verkäufers - zusammengestellt. Bei aller Sorgfalt können wir eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernehmen. Ebenso wenig können wir eine anderweitige Veräußerung ausschließen.
Unsere Angebote und Informationen erfolgen gemäß den uns von Dritten erteilten Auskünften. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, prüfen wir diese nicht und übernehmen keinerlei Haftung. Irrtum und Änderungen vorbehalten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die H&H Real Estate (im folgenden Gesellschaft genannt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihrem Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und gleichartigen Verträge, ohne dass die Gesellschaft auf sie nochmals ausdrücklich hinweisen müsste. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
2. Angebote
Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.
3. Vertraulichkeit Sämtliche durch die Gesellschaft erteilten Informationen und Unterlagen sind für den Kunden bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Vertrag zustande kommen, so ist vom Kunden die vereinbarte Provision in voller Höhe an die Gesellschaft zu zahlen. Außerdem bleibt der Gesellschaft vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen.
4. Entstehen des Provisionsanspruchs Maklerleistungen der Gesellschaft sind der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrags (Kauf, An- und Vorkauf, Pacht, Miete, Tausch, Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten, Erbbaurechtsvertrag oder damit wirtschaftlich gleichwertige Verträge). Für die Erbringung der Leistung genügt eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Gesellschaft. Die Gesellschaft erhält für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Hauptvertrages eine Provision gem. nachstehender Provisionssätze, (Ziff. 7), sobald ein entsprechender Hauptvertrag wirksam abgeschlossen ist, es sei denn es wurde mit einer Individualvereinbarung etwas Abweichendes vereinbart. Als Vermittlungsleistung der Gesellschaft gilt bereits die auf separates Anfordern schriftlich oder mündlich übermittelte weitere Information oder die auf solches Anfordern übersandten Unterlagen über eine bestimmte Immobilie. Die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich Vorkenntnis gegenüber der Gesellschaft geltend macht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt, das den Vorgaben des Maklervertrages zwischen dem Kunden und der Gesellschaft entspricht und für das die Gesellschaft Nachweis oder Vermittlung erbracht hat. Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, wenn zwischen ihr und dem Kunden eine besonders enge, persönliche oder wirtschaftliche Beziehung von gewisser Dauer besteht Der Provisionsanspruch bleibt nach Abschluss des Hauptvertrages auch dann bestehen, wenn die Vertragsparteien des Hauptvertrages gleich aus welchem Grund, beschließen, den Vertrag aufzuheben oder eine Partei ihn kündigt. Der Provisionsanspruch bleibt auch für den Fall der subjektiven oder objektiven Unmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag erhalten, es sei denn, dieser wurde wirksam angefochten Der Provisionsanspruch bleibt ebenso bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts, welches nur unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen ausgeübt werden kann, beendet wird.
5. Pflichten des Auftraggebers Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft den Abschluss des Hauptvertrags einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und der Gesellschaft eine einfache Abschrift des Hauptvertrags zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, seine eventuell bestehende Vorkenntnis über einen Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 4. der Gesellschaft unverzüglich nach Erhalt des Nachweises mitzuteilen.
6. Fälligkeit der Provision Die Provision ist bei Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 4. verdient und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.
7. Höhe der Provision Die nachfolgend genannten Provisionssätze gelten mit Abschluss des Maklervertrags als vereinbart und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. in Höhe von derzeit 19 %. Soweit nachfolgend der Begriff der Nettomonatsmiete verwendet wird, ist dies die außerhalb von mietfreien Zeiten sowie anderen Incentives vertraglich vereinbarte regelmäßige Grundmiete für alle angemieteten Flächen und Pkw-Stellplätze ohne Nebenkosten und ohne Umsatzsteuer. Miet- und Pachtverträge ohne Einzelhandel Bei Miet- oder Pachtverträgen über Gebäude oder Räume zur Nutzung als Büroräume oder sonstige Gewerberäume, sofern keine Nutzung durch den Einzelhandel vorliegt, beträgt die Provision bei Verträgen mit einer festen Laufzeit • von bis zu 5 Jahren das 3-fache einer Nettomonatsmiete • von mehr als 5 Jahren das 4-fache einer Nettomonatsmiete Miet- und Pachtverträge Einzelhandel Bei Miet- oder Pachtverträgen über Gebäude oder Räume zur Nutzung durch den Einzelhandel beträgt die Provision • das 3,6-fache einer Nettomonatsmiete und zusätzlich • 1,5 Nettomonatsmiete bei vertraglicher Einräumung der Möglichkeit einer einseitigen Verlängerung (Optionsrecht), eines Sonderkündigungsrecht, eines Vormietrechts oder eines Anmietrechts auf die Anmietung zusätzlicher Flächen. • 3 % aus der vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandssumme, sofern Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Mietvertrages mit derartigen Zahlungspflichten des Mieters an den Vermieter war. Alle Miet- und Pachtverträge Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird für die Ermittlung der Höhe der Provision, die sich aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnete durchschnittliche monatliche Nettomiete zugrunde gelegt. Auf die Berechnung der Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss. Kaufverträge Gewerbeimmobilien Bei Verträgen mit einem Gegenwert bis zu € 5 Millionen beträgt die Provision 5 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen. Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 5 Millionen und bis zu € 10 Millionen beträgt die Provision 4 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen. Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 10 Millionen beträgt die Provision 3 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen Kaufverträge Wohnimmobilien Bei Verträgen über Wohnimmobilien beträgt die Provision 5 % des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen. Erbbaurechtsverträge Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten bestimmt sich die Provision nach dem Wert des Erbbaurechts. Dieser beträgt 80% aus der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke. Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten bestimmt sich die Provision nach der Provisionsbemessung für Kaufverträge, wobei der zugrunde zu legende Wert der Gesellschaftsanteil ist, mindestens jedoch der Wert der Immobilie. Vereinbarung über An- und Vorkaufsrechten Im Falle der Vereinbarung eines Ankaufsrechts erhöhen sich die unter „Kaufverträge Gewerbeimmobilien“ und „Kaufverträge Wohnimmobilien“ aufgeführten Provisionssätze um jeweils 1 %. Im Falle der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts erhöhen sich die unter „Kaufverträge Gewerbeimmobilien“ und „Kaufverträge Wohnimmobilien“ aufgeführten Provisionssätze um 0,5%.
8. Presseveröffentlichungen / Online Objektsuche Bei Presseveröffentlichungen des Kunden im Rahmen der erfolgten Beauftragung ist die Gesellschaft als Berater zu benennen.
9. Tätigwerden für Dritte Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichzeitig für die Vertragsgegenseite, sowohl entgeltlich wie auch unentgeltlich beratend oder als Nachweismakler tätig zu sein oder zu werden. Will die Gesellschaft für die Vertragsgegenseite als Vermittlungsmakler tätig werden, so ist sie hierzu bei ausdrücklicher Gestattung beider Vertragsparteien berechtigt. § 654 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet keine Anwendung, sofern im Einzelfall kein konkreter Interessenkonflikt vorliegt.
10. Haftung Die in den von der Gesellschaft versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Die Informationen werden der Gesellschaft von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht der Gesellschaft bzgl. dieser Angaben besteht nicht. Die Gesellschaft haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Gesellschaft, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gleiches gilt für die den Schreiben der Gesellschaft beigefügten Anlagen.


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