Direkt an der Durchfahrtsstraße gegenüber eines Supermarktes liegen diese beiden Grundstücke mit jeweils einer abzureißenden Doppelhaushälfte aus dem 1900 Jhd. und den 80er Jahren mit insgesamt 471 m² Grundfläche. Einen Bebauungsplan gibt es nicht, es gilt daher die Umlandbebauung nach § 34 BauGB. Energieausweis liegt nicht vor, da ein Abriss zu empfehlen ist.