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Grundstück zum Verkauf, 04916 Schönewalde | Mapio.net
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Flurkarte -- Landwirtschafts- und Waldflächen in Schönwalde

Grundstück zum Verkauf Preis nicht angegeben 134441 m²
04916 Schönewalde
bisheriger Preis 94.500


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LOS 1 (85.000€) Die sich unter LOS 1 befindenden Grundstücke werden als forstwirtschaftliche Flächen verkauft. Die Flurstücke 168 und 314 sind hauptsächlich mit Nadelhölzern bewachsen. Ein Teilstück aus dem Flurstück 314 (2,1 ha) ist verpachtet und wird als Ackerland genutz. LOS 2 (9.500€) Unter LOS 2 befindet sich ein Grundstück mit tatsächlicher Nutzung als Tagebau/ Obstbaumplantage/ Ackerland. Das Grundstück ist begrünt mit flächendeckenden Gräsern und Sträuchern, sowie vereinzelnd kleineren Büschen. Bei den zu veräußernden Flächen handelt es sich um eine Landwirtschaftsfläche, sowie um zwei Waldflächen in der Gemarkung Schönewalde (S). Die Liegenschaft, bestehend aus drei Flurstücken, umfasst insgesamt 134.441,00 m² und kann von Interessenten ganz oder teilweise erworben werden. Der teilweise Erwerb erfolgt mit Hilfe von Losen. (näheres entnehmen Sie bitte dem angefügten Exposé)


Die Grundstücke befinden sich in der Gemakrung Schönewalde (S). Schönewalde lieg im Landkreis Elbe-Elster, im Süd-Westen des Landes Brandenburgs. In unmittelbarer Nähe befindet sich die Grenze zum Nachbarland Sachsen-Anhalt. Die Grundstücke findet man nördlich der Ortsmitte, in direkter Anbindung zu Verkehrswegen. Alle zu veräußernden Flächen sind entweder über die Kreisstraße K6251 oder über Feldwege erreichbar. (nähres entnehmen Sie bitte der Infrastrukturkarte, siehe Exposé)


Weitere Informationen erhalten Sie im oben aufgeführten Exposé oder vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen unter den angegebenen Kontaktdaten. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, die nicht den Bestimmungen der VOL/VOB unterliegen. Die Angebote sind beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Liegenschaftsteam Potsdam in einem verschlossenen Umschlag unter Angabe der Liegenschaftskennnummer bis zum 28.02.2019 einzureichen. Vergabeentscheidung: Das Land behält die Entscheidung darüber vor, ob und gegebenenfalls an wen, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungender Zuschlag erteilt wird. Das Land ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Vergabe eines Grundstückes an Landesbedienstete oder deren Ehegatten der Vertrag gegebenenfalls gemäß § 57 LHO der gesonderten Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedarf. Im Landesdienst stehende Bewerber oder deren Ehegatten haben in Ihrem Angebot auf diesen Umstand unter Angabe der Beschäftigungsbehörde hinzuweisen. Hinweise: Die Angaben dieser Veröffentlichung beruhen auf den zur Verfügung stehenden Informationen. Das Land ist zwar stets bemüht, möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten, kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.


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